Rund um´s Latinum

(Quelle: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Juli 2022, Az. V.3-BS5510.0/39/2)

 

Welche Niveaustufen gibt es?

Bei den Lateinkenntnissen werden folgende Niveaustufen unterschieden:

  1. Kenntnisse in Latein
  2. Gesicherte Kenntnisse in Latein (= Kleines Latinum)
  3. Latinum

 

Wie erreiche ich die einzelnen Niveaustufen?

  1. Kenntnisse in Latein

Kenntnisse in Latein haben

  • Schülerinnen und Schüler, die Latein ab der 5. Klasse gelernt haben, wenn sie im Jahreszeugnis der 7. Klasse mindestens die Note 4 in Latein haben.
  • Schülerinnen und Schüler, die Latein ab der 6. Klasse gelernt haben, wenn sie im Jahreszeugnis der 8. Klasse mindestens die Note 4 in Latein haben.

 

  1. Gesicherte Kenntnisse in Latein (= Kleines Latinum)

Gesicherte Kenntnisse in Latein haben alle Schülerinnen und Schüler, die Im Jahreszeugnis der 9. Klasse mindestens die Note 4 in Latein haben.

Schülerinnen und Schüler, die im Jahreszeugnis der 9. Klasse eine schlechtere Note als 4 in Latein haben und die 9. Klasse nicht wiederholen und in den weiteren Schuljahren keine Zeugnisnote mehr in Latein erhalten, können nach frühestens einem halben Jahr eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein ablegen.

 

  1. Latinum

Durch Jahreszeugnis

Das Latinum haben Schülerinnen und Schüler, die im Jahreszeugnis der 10. oder 11. Klasse mindestens die Note 4 in Latein haben.

 

Durch Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO

Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil:

  1. Schriftliche Prüfung:

Arbeitszeit: 90 Minuten

Inhalt: Übersetzung eines inhaltlich anspruchsvolleren lateinischen Originaltextes im Umfang von ca. 110 lateinischen Wörtern

Die Verwendung eines zugelassenen lat. – dt. Wörterbuches ist erlaubt.

  1. Mündliche Prüfung:

Die mündliche Prüfung besteht aus einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten und einer Prüfung von 20 Minuten. Die Prüfung besteht aus der Übersetzung eines lateinischen Textes im Umfang von ca. 50 lateinischen Wörtern sowie Fragen zur Sprache und zum Stoff der 9. Jahrgangsstufe.

Die Verwendung eines zugelassenen lat. – dt. Wörterbuches ist erlaubt.

Anstelle der mündlichen Prüfung kann der Durchschnitt aller kleinen Leistungsnachweise der 9. Jahrgangsstufe herangezogen werden.

Die Ergänzungsprüfung gilt als bestanden, wenn in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note 5 erreicht wird und die Gesamtnote aus doppelt gewichteter schriftlicher Prüfung und mündlicher Prüfung mindestens 4 ist.

Wenn die Ergänzungsprüfung nicht bestanden wurde, kann sie nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr einmal wiederholt werden.

 

Folgende Schülerinnen und Schüler können an der Ergänzungsprüfung teilnehmen:

a) Schülerinnen und Schüler der 9. Klasse, die z. B. wegen Schulartwechsel, Berufsausbildung, Auslandsaufenthalt

    • kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten und Latein nach Jahrgangsstufe 10 nicht weiter belegen
    • kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen 10 und 11 erhalten und Latein in der Qualifikationsphase nicht weiter belegen

Die Ergänzungsprüfung erfolgt:

    • am Ende der 9. Klasse, wenn diese Schülerinnen und Schüler im Jahreszeugnis der 9. Klasse mindestens die Note 4 in Latein haben
    • erst nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr, wenn diese Schülerinnen und Schüler im Jahreszeugnis der 9. Klasse eine schlechtere Note als 4 in Latein haben. In diesem Fall ist der Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung durch die Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 9 erzielten kleinen Leistungsnachweise nicht möglich.

 

b) Schülerinnen und Schüler der 10. Klasse, die im Jahreszeugnis eine schlechtere Note als 4 in Latein haben, die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen und Latein nicht weiter belegen oder kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten

Die Ergänzungsprüfung erfolgt erst nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr. In diesem Fall ist der Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung durch die Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise nicht möglich.

 

c) Schülerinnen und Schüler der 11. Klasse, die im Jahreszeugnis der 10. und 11. Klasse eine schlechtere Note als 4 in Latein haben, die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholen und Latein nicht weiter belegen

Die Ergänzungsprüfung erfolgt erst nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr. In diesem Fall ist der Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung durch die Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 11 erzielten kleinen Leistungsnachweise nicht möglich.

 

Schülerinnen und Schüler, die im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 in Latein eine schlechterer Note als 4 erzielt haben, können erst nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Ergänzungsprüfung teilnehmen. Der Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung durch die Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 9 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Fall und auch im Fall der Wiederholung der Prüfung nicht möglich.

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer schlechteren Note als „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 das Latinum nicht erworben haben und die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen, können nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Ergänzungsprüfung teilnehmen, sofern sie

  • Latein in der Jahrgangsstufe 11 nicht weiter belegen oder
  • kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten.

Der Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Fall und auch im Fall der Wiederholung der Prüfung nicht möglich.

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer schlechteren Note als „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 und 11 das Latinum nicht erworben haben und die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholen, können nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Ergänzungsprüfung teilnehmen, sofern sie Latein in der Qualifikationsphase nicht weiter belegen.

Der Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 11 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Fall und auch im Fall der Wiederholung der Prüfung nicht möglich.